Untersuchungshaft – was nun?

Was kann ich tun, wenn ich in Untersuchungshaft komme? Was sind meine Rechte? Wer darf mich besuchen?

Verteidiger und Pflichtverteidigung

Als wichtigster Punkt sollte spätestens mit der Inhaftierung sofort ein Verteidiger kontaktiert werden! Mit Beginn der Inhaftierung liegt ein Fall einer sog. “Pflichtverteidigung” vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), sobald in der Sache Untersuchungshaft vollzogen wird. Die Kosten für die Verteidigung wird also zumindest erst einmal für die Dauer der U-Haft vom Staat getragen.

Es steht ohnehin jedem Beschuldigten zu, einen Verteidiger zu beauftragen und nur mit dessen Rücksprache Aussagen o.ä. zu machen. Unter der Notfall-Telefonnr. 0172 – 325 55 53 der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. kann jederzeit ein Verteidiger erreicht werden.

Wenn der Inhaftierte noch keinen Verteidiger hat, können sich auch die Angehörigen an einen solchen wenden. Der Verteidiger wird den Inhaftierten umgehend in der JVA aufsuchen und beraten, was zu tun ist.

Besuche

Untersuchungsgefangene haben während der U-Haft nur begrenzte Besuchserlaubnis. Sie dürfen zweimal monatlich für jeweils eine Stunde besucht werden. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Untersuchungshaftvollzugsgesetz Berlin (UVollzG Bln).
Wenn man einen Untersuchungsinhaftierten besuchen will, muss man bei der Staatsanwaltschaft (bis zur Anklageerhebung) oder dem Gericht (nach Anklageerhebung) eine Besuchserlaubnis einholen (sog. Sprechschein). Hierbei muss man das Aktenzeichen angeben. Das Aktenzeichen erfahren Sie von dem Verteidiger des Inhaftierten oder von der Staatsanwaltschaft. Die zuständige Geschäftsstelle erreichen Sie über die Vermittlung (in Berlin: 030/9014 – 0).
Die konkreten Besuchszeiten müssen Sie immer mit der Pforte bzw. der Besuchsanmeldung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt vereinbaren, nachdem die Besuchserlaubnis durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erteilt worden ist.

Ob eine Überwachung des Gespräches mit den Besuchern stattfindet, kommt darauf an, ob das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine inhaltliche Gesprächsüberwachung angeordnet hat. Eine Unterhaltung in einer Fremdsprache ist dann nur möglich, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers angeordnet hat.

Man muss den Personalausweis/Reisepass mitbringen und persönliche Dinge in bereitgestellten Schließfächern lassen (dafür benötigt man eine 2,- €-Münze).

Für den Gefangenen dürfen Sie nichts mitbringen! Es besteht aber in der Regel die Möglichkeit, in den Besuchsräumen Getränke, Süßigkeiten oder Zigaretten an einem Automaten für max. 13,- €  zu kaufen. Hierzu darf man einen kleinen Betrag in Münzen mit in die JVA nehmen.

Maximal können 3 Personen als Besucher zugelassen werden, für die u.U. je einzeln ein Sprechschein benötigt wird. Ihre Gespräche werden aber von einem Beamten der JVA überwacht. Es ist nicht erlaubt, über den Tatvorwurf zu sprechen.

Es gibt die Möglichkeit, über Briefe zu kommunizieren. Diese werden jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zur Überwachung gelesen. Man darf den Briefen eine geringe Anzahl von Briefmarken beilegen. Telefonate dürfen nur mit richterlicher Genehmigung geführt werden.

Man kann dem Inhaftierten Wäsche in die JVA bringen (max. 3x pro Monat). Dazu darf ein Wäschepaket (max. 5 kg) an an der Pforte VII (Rathenower Straße 81) abgegeben werden.

Mobilfunkgeräte sind in allen JVA nicht erlaubt!

In Berlin gibt es folgende Untersuchungshaftanstalten:

Erwachsene:
Justizvollzugsanstalt Moabit
Alt-Moabit 12 a
10559 Berlin
Besuchsvereinbarung unter Tel.: 030/9014-5535

Weitere Informationen gibt es hier:Informationsseite der JVA Moabit

Jugendliche:
Jugendstrafanstalt Berlin
Untersuchungshaftbereich Kieferngrund
Kirchhainer Damm 64-66
Tel.: (030) 764917 – 0 (Es werden keine Auskünfte über Inhaftierte erteilt)

Weitere Informationen: Website des Untersuchungshaftbereichs Kieferngrund

Heranwachsende:
Jugendstrafanstalt Berlin
Friedrich-Olbricht-Damm 40
13627 Berlin
Tel.: (030) 90144 – 0 (Es werden keine Auskünfte über Inhaftierte erteilt)

Weitere Informationen: Website der JSA

Haftprüfung

Ein Inhaftierter hat unterschiedliche Möglichkeiten an Rechtsmitteln: es steht dem Beschuldigten der Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO zur Verfügung. Oder es kann eine Haftbeschwerde (§ 304 StPO) eingelegt werden.

Der Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO verflichtet den nach § 126 Abs. 1 StPO zuständigen Richter, zu prüfen und zu entscheiden, ob der Haftbefehl aufrecht erhalten bleibt oder nach § 120 StPO aufzuheben ist oder sein Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist. Der Inhaftierte kann dabei einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 118 StPO stellen.
Antragsberechtigt ist neben dem Beschuldigten auch dessen Verteidiger (§§ 118b, 297 StPO) sowie im Jugendgerichtsverfahren auch der Erziehungsberechtigte (§ 67 Abs. 1 JGG).

Bei der Haftprüfung entscheidet der Haftrichter, es geht also nicht an die nächsthöhere Instanz. Eine Haftprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wobei beachtet werden muss, dass ein Antrag auf mündliche Haftprüfung erst wieder möglich ist, wenn die U-Haft mindestens drei Monate andauert und der letzte Antrag auf mündliche Haftprüfung zwei Monate vergangen sind.

Haftbeschwerde

Als weitere Möglichkeit zur Überprüfung gibt es die Haftbeschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO.
Im Gegensatz zu der Haftprüfung ist sie auch dann zulässig, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, d. h. wenn sich der Beschuldigte also nicht tatsächlich in U-Haft befindet. Sie darf aber nur einmal gegen die zuletzt ergangenen Entscheidung bezüglich eines Haftbefehl eingelegt werden.

Die Haftbeschwerde wird von der nächsthöheren Instanz entschieden. Eingelegt wird sie jedoch beim entsprechendem Haftrichter. Der Haftrichter hat dann zunächst die Möglichkeit, der Haftbeschwerde abzuhelfen, wenn er sie als begründet ansieht (dann also bspw. die Freilassung anzuordnen). Hilft er nicht ab, muss die Haftbeschwerde innerhalb von 3 Tagen beim Beschwerdegericht vorgelegt werden. Die Haftbeschwerde ist subsidiär zur Haftprüfung, d.h. sie kann nicht gleichzeitig mit oder neben einer Haftprüfung eingelegt werden.

Welche Rechte im einzelnen in Anspruch genommen werden, sollte auf jeden Fall mit einem Anwalt abgesprochen werden. Wie Ihr in Notsituationen einen Anwalt erreicht, erfahrt Ihr hier.
Beachtet auch unsere ausführlichen Informationen zur Untersuchungshaft und zu den Rechten.

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