Was bedeutet es, Teilnehmer einer Straftat zu sein?

Zum Verständnis – Der Gesetzestext

§ 26 StGB Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 27 Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Erläuterungen

Das Gesetz kennt also zwei Formen der Teilnahme an einer Straftat, die Anstiftung und die Beihilfe.

Anstiftung

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen eigener vörsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt. D.h. der Anstifter will die Tat nicht als eigene Tat, sondern er will lediglich eine fremde Tat anregen, also in dem späteren Täter den Entschluss zu einer bestimmten Tat wecken. Es muss eine Willensbeeinflussung stattfinden. Dies ist auch dann möglich, wenn der spätere Täter sich schon mit dem Gedanken an die Tat trägt, aber noch schwankt oder Hemmungen hat.

Die Tat des anderen muss rechtswidrig sein – damit entfällt beispielsweise eine “Anstiftung” zu einem Suizid.

Auch wenn der Täter zum Beispiel schon einen Raub geplant hat, ein Freund ihm aber rät, bei dem Raub eine Waffe einzusetzen, begeht der Freund dann eine Anstiftung zum schweren Raub, weil der Täter erst hierdurch den Entschluss gefasst hat, eine Waffe einzusetzen (sog. “Aufstiftung”).

Demgegenüber ist eine sog. Abstiftung straflos – eine solche liegt dann vor, wenn der Haupttäter durch die Einwirkung des Anstiftenden davon abgebracht wird, ein Qualifikationstatbestand (schwerer Raub) zu erfüllen und stattdessen nur den Grundtatbestand (“einfacher” Raub) begeht. Da der Haupttäter bereits dazu entschlossen war, (auch) den grundtatbestand zu verwirklichen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Anstiftung aus.

Beihilfe

Beihilfe ist die dem Täter vorsätzlich geleistete, für die Begehung einer rechtswidrigen Tat ursächliche Hilfe.
Auch hier will derjenige, der Hilfe leistet (der “Gehilfe”), die Tat nicht als eigene, sondern diese lediglich unterstützen.

Beispiel: Der Täter will einen schweren Raub begehen, hat aber noch keine Waffe. Er bittet seinen Freund, ihm eine zu besorgen. Der Freund macht sich dann wegen Beihilfe zum schweren Raub strafbar, wenn er dem Täter eine Waffe besorgt.

Die Handlung des Gehilfen muss also die den Tatbestand verwirklichende Handlung des Täters erleichtert oder gefördert haben. Hier kommen aber auch Hilfeleistungen in Betracht, die kein konkretes Tun darstellen. So z.B., wenn jemand den Täter anfeuert und dadurch noch in seinem Handeln bestärkt (sog. “Psychische Beihilfe”).

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