Strafbar durch Nichtstun? – § 13 StGB Gangway e. V. 27. März 2016 Anti-Gewalt- und Soziale-Kompetenz-Trainings Erläuterungen zum Gesetz – wann macht man sich durch bloßes Nichtstun strafbar? Zum Verständnis: Gesetzestext § 13 StGB Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Für Eilige – Kurzfassung: § 13 StGB gilt nur für “unechte” Unterlassungsdelikte. Das sind all diejenigen Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber vom Grundsatz her nur ein “aktives Tun” mit Strafe bedroht hat. Der Gegensatz hierzu sind die “echten” Unterlassungsdelikte, bei denen der Gesetzgeber schon in der jeweiligen Vorschrift eine Unterlassung mit Strafe bedroht hat und die grundsätzlich für jeden gelten (z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB; siehe unten). § 13 StGB besagt nur, daß ein pflichtwidriges Unterlassen strafbar sein kann und ist kein eigener Straftatbestand. Die Abgrenzung zwischen aktivem Tun/Handeln und Unterlassen ist schwierig und wird vom Gericht wertend nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit vorgenommen. Wichtig ist die Abgrenzung, da Unterlassen bei “unechten” Unterlassungsdelikten an sich nicht strafbar ist, sondern nur, wenn zusätzlich noch eine Pflicht zum aktiven Handeln hinzukommt, die der Täter verletzt hat. Diese Pflicht zum Handeln besteht nur bei einer sog. Garantenstellung und ist nicht im Strafgesetzbuch geregelt. Sie kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben, die etwas über das Pflichtenverhältnis z.B. zwischen Eltern und Kindern aussagen (vgl. §§ 1601, 1626 Abs.2, 1631 BGB). Die Rechtsprechung hat Fallgruppen gebildet. Angrenzende Themen: Daneben regelt der § 138 StGB die Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten und der § 323c StGB jene wegen unterlassener Hilfeleistung (“echte” Unterlassungsdelikte). Für Ausdauernde – einzelne Erklärungen: 1. Was soll die Strafbarkeit durch Nichtstun? Der § 13 StGB legt fest, wann ein Nichtstun (ausnahmsweise doch) strafbar ist, z.B.: Tötung durch Unterlassen, weil der Entführer die Geisel verhungern ließ. Das Strafrecht kennt zwei Formen des „Handelns“ durch das jemand sich u.U. strafbar machen kann: Das “positive Tun” (aktives Tun, z.B. schlagen, wegnehmen einer Sache) und daneben eben das Unterlassen (Nicht-Handeln/untätiges Geschehenlassen, z.B. ein Kind nicht beschützen, nicht auf eine Gefahr hinweisen). Ein Unterlassen ist nur strafbar, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht – diese wird Garantenstellung genannt. Dies gilt nicht für “echte” Unterlassungsdelikte, bei denen ein Nichtstun immer strafbar ist und keine Garantenstellung vorliegen muss (siehe unten). 2. Wann muss man was tun? Pflicht zum aktiven Handeln – „Garantenstellung“ Ein Unterlassen ist nur dann strafbar, wenn überhaupt eine Pflicht zum (aktiven) Handeln bestand. Diese Pflicht heißt “Garantenstellung” und bezeichnet die Umstände, nach denen jemand zur Verhinderung eines bestimmten Geschehens verpflichtet ist. Sie ist nicht unmittelbar im Gesetz geregelt, vielmehr haben sich Fallgruppen in der Rechtsprechung herausgebildet. Die wichtigsten Fallgruppen der Pflicht zum Handeln sind: Pflichten aus Gesetz, z.B. aus §§ 1601, 1626 Abs. 2, 1631 BGB, nach denen Eltern und Kinder zum gegenseitigen Beistand verpflichtet sind oder gemäß § 1353 BGB für Ehegatten, ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften. (Das gilt jedoch nicht für Ehe- oder Lebenspartnerschafts-ähnliche Beziehungen.) Auch aus öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellungen kann aufgrund von Verkehrssicherungspflichten eine Garantenstellung entstehen, so zB. eine bestehende Streupflicht im Winter. § 21 Abs.1 Nr. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) verpflichtet den Kfz-Halter, niemanden ohne Führerschein mit seinem KFZ fahren zu lassen. Aus § 60 Abs. 1 SGB I ergibt sich eine Offenbarungspflicht von Tatsachen, die für die Gewährung von (Sozial-)Leistungen wichtig sind. Freiwillige oder vertragliche Übernahme einer Pflichtenstellung, z.B. einer Kindergartenschwester, eines Babysitters oder von ÄrztInnen. So auch Pflichten, die innerhalb einer Familien- oder Gefahrengemeinschaft von den Beteiligten übernommen worden sind. Zwischen erwachsenen Geschwistern besteht hingegen i.d.R. keine Garantenstellung. Pflichten aus einem vorangegangenen, gefährlichen Verhalten (sog. Ingerenz) Wer eine Gefahrenquelle schafft, ist dafür verantwortlich, dass nichts passiert. Dabei muss das Vorverhalten gefahrerhöhend wirken. Nach allgemeiner Ansicht muss dieses Vorverhalten darüber hinaus pflichtwidrig sein, d.h. dass beim pflichtgemäßen Verhalten im Straßenverkehr keine Garantenpflicht besteht, sofern ein Unfall entstand. (Achtung! Dann aber u.U. Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung.) Als Beispiel kann man nennen, dass eine Garantenpflicht aus Ingerenz besteht, wenn mehrere eine (vorsätzliche) Körperverletzung begehen, bei deren Verlauf einer der Beteiligten einen Angriff auf das Leben des Opfers vornimmt. Dann ist der andere Beteiligte verpflichtet, diese Gefahr abzuwenden. 3. Andere Normen, die sich auf ein Unterlassen beziehen Daneben gibt es noch andere Normen, die die Strafbarkeit wegen Unterlassens direkt regeln. Dies sind die sog. “echten” Unterlassungsdelikte. So z.B. Nichtanzeige geplanter Straftaten, von denen jemand erfährt (§ 138 StGB) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB). Eine Antwort Janine Schiel 8. September 2016 Echt hielfreich Antworten Hinterlasse eine Antwort Antwort abbrechenDeine Email Adresse wird nicht veröffentlicht.KommentarName* Email* Webseite