Drogen aus der Natur: Cannabis Tilmann Pritzens 27. Mai 2015 Mit dem Sammelbegriff Cannabis werden alle aus dem Hanf hergestellten Rauschmittel bezeichnet, insbesondere Marihuana und Haschisch. Unter Marihuana (»Gras«) versteht man dabei ein Gemisch aus den getrockneten Blättern und Blüten der weiblichen Pflanze, als Haschisch (»Hasch« / »Harz«) wird das gepresste Harz bezeichnet. Szenenamen Dope, Ganja, Gras, Hasch, Haschisch, Kiff, Kraut, Grünes, Marihuana, Piece, Pot, Shit, Skunk, Stoff – und dem Herkunftsland entsprechende Bezeichnungen mit Farbe, z. B. schwarzer Afghane, roter Libanese Herkunft Hanf bzw. Cannabis sativa ist eine Pflanzengattung aus der Familie der Hanfgewächse. Die Hanfpflanze ist seit mehreren tausend Jahren eine Nutz und Heilpflanze und gehört zu den ältesten bekannten Rauschmitteln. Aus China ist bekannt, dass dort Hanf bereits vor über 5.000 Jahren zu Nahrung, Kleidung, Fischnetzen, Öl und Heilmitteln verarbeitet worden ist. Denn Hanf liefert nicht nur wohlschmeckende und nahrhafte Samen, sondern auch Stängel mit besonders langen und nahezu unverwüstlichen Fasern, z. B. für die Herstellung von Kleidung, Seilen und Papier. Cannabis hat von Zentralasien über Europa bis nach Nord- und Südamerika Verbreitung gefunden und wächst in fast allen Klimazonen der Erde. Konsumform Haschisch und Marihuana werden entweder pur oder gemischt mit Tabak geraucht, häufig im »Joint«. Es werden auch spezielle Rauchgeräte, wie z. B. Wasserpfeifen, Purpfeife, Bong oder Eimer, benutzt. Cannabisprodukte werden seltener als Gebäck gegessen oder in Tee gelöst getrunken. Wirkung Die berauschende Wirkung der Hanfpflanze geht auf ca. 20 verschiedene psychoaktive Wirkstoffe, hauptsächlich die Cannabinoide*, zurück. Das Tetrahydrocannabinol (THC) ist der wirksamste von ihnen und kommt in höchster Konzentration im Harz vor, das aus den Blüten der weiblichen Pflanze austritt. Früher war der THC-Gehalt von Haschisch wesentlich höher als der von Marihuana. Heute werden allerdings sehr viel potentere Grassorten gezüchtet, so dass ein Unterschied kaum noch besteht. Der THC-Gehalt in diesen Grassorten ist heute mehr als dreimal so hoch wie noch vor 15 – 20 Jahren. Beim Rauchen von Cannabis stellt sich die Wirkung schon nach wenigen Sekunden ein und kann 3 – 5 Stunden anhalten. Wird es jedoch gegessen oder getrunken (z. B. als »Space Cake« oder »Kakao«), setzt die Wirkung erst nach 30 – 120 Minuten ein und kann bis zu 10 Stunden anhalten. Cannabis wirkt entspannend, appetitanregend (bis hin zum »Fressflash«) und intensiviert negative wie positive Gefühle. Es können sich Angstzustände oder depressive Stimmungen ebenso einstellen wie Gelassenheit oder auch Hochgefühle (Euphorie) und Heiterkeit. Die Wahrnehmung von Zeit wird verändert. Cannabis kann Halluzinationen auslösen (»Optik schieben«). Reize aus der Umgebung, wie z. B. Farben und Musik, können intensiver wahrgenommen werden. Die Konzentration und Merkfähigkeit lassen häufig nach. Der Körper reagiert mit Beschleunigung des Herzschlages, Erhöhung der Pulsfrequenz, Rötung der Augen und Mundtrockenheit. Es können auch Kreislaufprobleme, Schwindelgefühl und Übelkeit auftreten. Auch im medizinischen Bereich finden Cannabinoide vielschichtige Anwendung (z. B. Migräne-Therapie, Aids- und Krebs-Therapie). In Deutschland dürfen in der Medizin derzeit nur synthetisch hergestellte Cannabinoide verwendet werden. Risiken Bei regelmäßigem Konsum besteht die Gefahr einer seelischen Abhängigkeit. Außerdem belegen jüngste Studien, dass der dauerhafte Konsum von Cannabis auch mit einer körperlichen Abhängigkeit einhergehen kann. Diese ist in der Regel nicht so stark ausgeprägt wie bei Alkohol- oder Opiatabhängigen. Intensiver ist meist die seelische Abhängigkeit, die mit dem starken Wunsch verbunden ist, immer wieder zu konsumieren. Unangenehme Gefühle können sich so sehr verstärken, dass sie Depressionen und die Entstehung einer Paranoia begünstigen. Der Cannabiskonsum kann schlummernde psychische Erkrankungen zum Ausbruch bringen, z. B. eine Psychose oder Schizophrenie. Bei dauerhaftem Konsum besteht die Gefahr von Realitätsverlust. Die Merkfähigkeit und Konzentration sind stark eingeschränkt. Besonders auffällig zeigt sich bei vielen Cannabis-Konsumenten, dass ihre Motivation sehr nachlässt, alltägliche Dinge zu erledigen, soziale Kontakte zu pflegen und ihre Hobbys aufrecht zu erhalten (»Null-Bock-Stimmung«). Das Rauchen von Cannabisprodukten birgt ähnliche Gefahren wie der Tabakkonsum. Folgen eines langjährigen Gebrauchs können u. a. Bronchitis, Lungenentzündung und Lungenkrebs sein. Werden Cannabisprodukte gegessen oder getrunken, kann es leicht zu einer Überdosierung kommen. Da die Wirkung deutlich verzögert eintritt, wird während des Wartens auf die Wirkung manchmal weiter konsumiert. Sicherheitshinweise Da Cannabis sehr weit verbreitet ist, wird es oft als besonders harmlos dargestellt. Während die körperliche Schädigung relativ gering einzuschätzen ist, kann die psychische und soziale Veränderung dramatisch sein. Bei regelmäßigem Konsum kann es, bedingt durch Konzentrationsschwächen und Motivationsverlust, zu starkem Leistungsabfall z. B. in Schule, Beruf und Sportverein kommen. Dies kann so weit gehen, dass Konsumenten keinen Aktivitäten mehr nachgehen, es sei denn, es dreht sich um die Beschaffung der Droge. Sie riskieren dadurch, dass sie ohne Schulabschluss und/oder Berufsausbildung bleiben. Je früher ein Jugendlicher mit dem Konsum von Cannabis beginnt, desto gravierender können die Folgen für seine geistige und soziale Entwicklung sein. Auch eine Abhängigkeit entwickelt sich bei jungen Konsumenten sehr viel schneller. Rechtliche Situation Cannabis ist nicht legal. Daher wird jeder Verstoß zur Anzeige gebracht und die Polizei leitet in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ein. Unter welchen Umständen kann das Ermittlungsverfahren eingestellt werden? Es kann nur eingestellt werden, wenn • es sich um den Umgang mit geringen Mengen von Cannabisprodukten handelte UND • diese zum gelegentlichen Eigenkonsum bestimmt waren UND • andere Personen nicht gefährdet wurden. Hierbei muss beachtet werden, dass die Höhe der geringen Menge von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt ist. Was heißt das konkret? Nach der aktuellen Berliner Richtlinie zur Umsetzung des § 31 a BtMG gilt: • Handelt es sich um Mengen von bis zu 10 g Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt. • Ist eine Person im Besitz von mehr als 10 g, aber maximal 15 g dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen – immer noch die Möglichkeit dazu. Unter welchen Umständen wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt? Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei geringen Mengen – nicht einstellen, wenn das öffentliche Interesse die Strafverfolgung verlangt. Das ist dann der Fall, wenn: • Cannabisprodukte so konsumiert werden, dass Kinder oder Jugendliche dies mitbekommen und dadurch möglicherweise verführt werden, auch zu konsumieren bzw. • wenn vor Einrichtungen wie Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Spielplätzen oder auch auf Jugendreisen öffentlich konsumiert wird. Hinterlasse eine Antwort Antwort abbrechenDeine Email Adresse wird nicht veröffentlicht.KommentarName* Email* Webseite