Drogen aus dem Medizinschrank Tilmann Pritzens 17. Juni 2015 Es gibt eine Vielzahl von Medikamenten. 5 – 6% der in Deutschland verordneten Arzneimittel verfügen über ein eigenes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential. Überwiegend handelt es sich dabei um Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie Schmerz- und Betäubungsmittel. Es gibt noch weitere Medikamente, die missbräuchlich benutzt werden können. Zu den bekanntesten gehören Aufputschmittel (Stimulanzien), Abführmittel, Nasentropfen und –sprays wie auch harntreibende Mittel und Hormone. Im Folgenden werden Medikamente aufgeführt, die weit verbreitet sind und ein hohes Abhängigkeitspotential haben. Dieses wird von vielen Menschen stark unterschätzt. Risiken Medikamente sollten ohne ärztliche Verordnung nicht eingenommen werden. Zum Teil führen diese Mittel bei Dauergebrauch zu körperlichen Schädigungen. Der Medikamentengebrauch in Verbindung mit Alkohol und anderen Rauschmitteln oder auch die Kombination verschiedener Medikamente können zu lebensbedrohlichen Zuständen führen. Erwähnenswert sind auch alkoholhaltige Zubereitungen in den Medikamenten selbst. Deren Alkoholgehalt wird oft unterschätzt, so dass mögliche Wechselwirkungen bzw. alkoholbedingte Wirkungen auftreten können. Insbesondere während der Schwangerschaft können einzelne Wirkstoffe das Risiko von angeborenen Fehlbildungen bzw. geistigen Behinderungen erhöhen. Bei häufigem Gebrauch können viele Medikamente seelisch und einige körperlich abhängig machen. Rechtliche Situation Medikamente können mit oder ohne Vorlage eines ärztlichen Rezeptes in Apotheken gekauft werden. Die Tatsache, dass sie millionenfach im Jahr von Ärzten verschrieben werden, lässt sie harmlos und sicher erscheinen. Einige unterliegen jedoch dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und sind nur unter besonderen Auflagen erhältlich. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt die Verschreibungspflicht für die Abgabe von Medikamenten an den Verbraucher. Medikamente, die bestimmte Arzneistoffe gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung enthalten sowie Medikamente, die für Tiere bestimmt sind, dürfen nur auf Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung (Rezept) abgegeben werden. Die rechtliche Grundlage regelt Paragraph 48 des Arzneimittelgesetzes. Die Abgabe erfolgt überwiegend durch Apotheken oder Versandapotheken. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden als rezeptfrei, verschreibungspflichtige Medikamente hingegen als rezeptpflichtig bezeichnet. Die Verschreibungspflicht soll den Patienten z. B. vor übermäßigen Nebenwirkungen schützen. Auch soll der Missbrauch von Arzneimitteln verhindert werden. Der Handel mit Medikamenten erfordert eine besondere Genehmigung. Vorrangig sind Apotheken zum Verkauf legitimiert. Der Erwerb und Verkauf auf dem Schwarzmarkt sind strafbar. Vor der Medikamenteneinnahme ist immer die Packungsbeilage zu lesen bzw. ein Arzt oder Apotheker zu befragen. Hinterlasse eine Antwort Antwort abbrechenDeine Email Adresse wird nicht veröffentlicht.KommentarName* Email* Webseite