Ansprüche aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Gangway e. V. 24. März 2016 Vorab: das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde in das 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) überführt und wurde zum Kern des SGB VIII. Im Folgenden wird nur noch das SGB VIII genannt. Für Eilige: Kurzfassung – Die Leistungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind im SGB VIII in den §§ 16-35 geregelt. Es geht um den Erhalt der Familien und die Verbesserung der familiären Situation. – Es werden familienstützende, familienergänzende und familienersetzende Hilfen angeboten. – Steetwork ordnet sich als familienergänzende Hilfe der Jugend(-sozial-)arbeit ein. Ihre Grundlagen befinden sich vorwiegend in § 11 Abs.2 und 3 SGB VIII. – Streetwork ist gesetztlich als gemeinwesenorientierte Arbeit und z.B. Jugendberatung zu sehen, aber ausdrücklich nur als „aufsuchende Sozialarbeit“ in § 13 AG-KJHG Berlin (Ausführungsgesetz für Berlin des KJHG) geregelt. Für Ausdauernde:Kommentierung Was will das Kinder- und Jugendhilfegesetz erreichen? Der Idee nach richtet sich das KJHG im SGB VIII auf Leistungen für die jeweiligen Familien bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder und Jugendlichen. Insofern ist der Name des Gesetzes leicht irreführend, da er vermittelt, dass es vorwiegend um Kinder/Jugendliche geht – vielmehr geht es aber um „die Familie“. Dahinter steht eine sozialpolitische Auffassung: Die Familie ist der kleinste Baustein der Gesellschaft und soll als solcher gesellschaftstragend geschützt und gepflegt werden. Soweit, so gut…. Die staatlichen Hilfsmöglichkeiten sollen demnach den konfliktbeladenen Familien zur Seite treten und zielen auf die Aufrechterhaltung und Verbesserung des familiären Zusammenhaltes. Welche Ansprüche bietet das SGB VIII, welche staatlichen Leistungen sieht es vor? Grob läßt sich das Leistungsspektrum des SGB VIII (KJHG) in familienstützende, familienergänzende und familienersetzende Hilfen unterteilen. Familienstützende Hilfen, §§ 16 – 21 SGB VIII – Familienbildung, § 16: Bildungsangebote, die Familien befähigen sollen, mit besonderen Lebenslagen (Arbeitslosigkeit etc.) und Erziehungssituationen besser umgehen zu können. – Familienberatung, § 16: Beratung bzgl. Erziehungsfragen und der Entwicklung junger Menschen. – Familienerholung, § 16: Familienfreizeit in belastenden Familiensituationen, ggf. inklusive Kinderbetreuung. – Partnerschafts- und Trennungsberatung, § 17, z.B. Trennungs- und Scheidungsmediation – Beratung und Unterstützung Alleinerziehender, § 18 – Gemeinsame Wohnform für Alleinerziehende, § 19 – Beratung und Unterstützung der Kinder in Notsituationen, § 20: Ausfall eines Elternteiles für Erziehung aus gesundheitlichen Gründe o.ä. – Unterbringung des Kindes/Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Familienergänzende Hilfen, u.a. Streetwork – Tageseinrichtungen: Krippe (§22); Kindergarten (§23); Hort (§22) – Tagespflege – Hilfe zur Erziehung, §§ 28-32: Erziehungsberatung (§28); Soziale Gruppenarbeit (§29); Erziehungsbeistand/Betreuungshilfe (§30); Sozialpädagogische Familienhilfe (§31); Tagesgruppen (§32) – Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendschutz, §§ 11-15: Dem Schlagwort “Jugendarbeit” und “Jugendsozialarbeit” müßte dem Konzept nach Streetwort zugeordnet werden. Streetwork an sich ist dem Gesetz allerdings unbekannt und daher nicht ausdrücklich geregelt. Die Begründung der Streetwork vor dem gesetzlichen Hintergrund steht noch aus. Familienersetzende Hilfen – Hilfe zur Erziehung, §§ 33-35: Vollzeitpflege (§ 33); Heimerziehung (§34); Intensivbetreuung (§35) Hinterlasse eine Antwort Antwort abbrechenDeine Email Adresse wird nicht veröffentlicht.KommentarName* Email* Webseite