WENN EUER JETZIGES GIROKONTO BEREITS GEPFÄNDET WIRD oder VON DER PFÄNDUNG BEDROHT IST – HIER EIN TIP:

Schützt Euch davor durch Umwandlung Eures Girokontos in ein sogenanntes P-Konto!!

Sofern Ihr ein “normales” Girokonto bei einer Bank habt, unterfallen selbst Sozialleistungen der Pfändung – somit kommt man bei einer bestehenden Kontopfändung nicht mehr an das Geld.

Es ist euch in den Fällen, wo entweder bereits eine Kontopfändung besteht oder eine solche bevorsteht, dringend anzuraten, euer Konto in ein sog. P-Konto (=Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln.

Banken haben naturgemäß kein sonderlich großes Interesse daran, P-Konten einzurichten und zu führen. Das macht aber nichts – sie dürfen einem Antrag auf Umwandlung nicht entgegentreten. (Allerdings gilt dies nur für Fälle der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto. Banken sind demgegenüber nicht verpflichtet, ein neues Konto als P-Konto einzurichten.) Die Bearbeitungszeit der Umwandlung kann 3-4 Werktage in Anspruch nehmen, manchmal dauert aber es auch etwas länger.

Was ist ein P-Konto und worin besteht der Vorteil?

Ein Pfändungsschutzkonto ist zum Schutz der Schuldner eingeführt worden. Bei Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto wird bei der Bank der pfändungsfreie Betrag hinterlegt. (Es gibt Pfändungsfreigrenzen – innnerhalb derer dürfen Beträge nicht gepfändet werden.) Falls Ihr unterhhaltsberechtigte Personen (i.d.R. Kinder) habt, solltet Ihr sofort deren Geburtsurkunde mit einreichen, weil sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend erhöht. Das Konto wird dann als reines “Guthabenkonto” geführt, man hat also keinen Dispo und kann nur über Guthabenbeträge verfügen.

Innerhalb des Pfändungsfreibetrages gilt das Konto dann als nicht gepfändet, man kann in dem Rahmen frei über das Guthaben verfügen. Bei den meisten Banken ist es auch bei einem P-Konto möglich, per Online-Banking handeln zu können. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei den Geldeingängen um Arbeitsentgelte oder Sozialleistungen handelt.

Es gibt höchstrichterliche Rechtssprechung, nach der es Banken nicht erlaubt ist, zusätzliche Entgelte für das Führen eines P-Kontos zu erheben. Allerdings dürfen die regulären Kontoführungsgebühren berechnet werden. Man wird kaum eine Bank finden, bei der ein P-Konto kostenlos geführt werden kann.

Jede Person darf nur ein P-Konto führen! Der Versuch, bei verschiedenen Banken P-Konten einzurichten, bzw. zu führen kann strafrechtliche Folgen haben. Die Einrichtung eines P-Kontos wird der SCHUFA gemeldet, was aber keine Auswirkungen auf dei Bonität haben soll.

 

 

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